Aufbau und Gründung von Behörden und Einrichtungen
Die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung, die Regelung der Zuständigkeiten und der Art der Bestellung der staatlichen Organe erfolgen durch Gesetz. Die Einrichtung staatlicher Behörden im Einzelnen obliegt der Staatsregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Staatsministerien.
Die Kommunen (Gemeinden, Landkreise und Bezirke) richten aufgrund des verfassungsrechtlich verbürgten Rechts der kommunalen Selbstverwaltung zur Aufgabenerfüllung ihre Behörden eigenverantwortlich ein.
Lebenslagen
Weitere Informationen zu dieser Lebenslage und zu Leistungen, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Kommune liegen, finden Sie auf den Seiten des BayernPortals.