Aufstellungsbeschluss zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans

7. Änderung des Flächennutzungsplans „Sondergebiet Komposthof und Bauschutt-Recyclinganlage“
Bekanntmachung der Gemeinde Aßling
Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB
für die 7. Änderung des Flächennutzungsplans „Sondergebiet Komposthof und Bauschutt-Recyclinganlage“
Hier kommen Sie direkt zur amtlichen Bekanntmachung.
Der Gemeinderat der Gemeinde Aßling hat in seiner Sitzung vom 21.10.2025 die 7. Änderung des Flächennutzungsplans „Sondergebiet Komposthof und Bauschutt-Recyclinganlage“ für die Fl.Nrn. 1211T, 1212T und 1212/3T, alle Gemarkung Loitersdorf, beschlossen.
Das Gebiet wird im Norden, Süden, Osten und Westen durch Waldflächen begrenzt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus dem Lageplan ersichtlich, der Bestandteil der Bekanntmachung ist.
Der räumliche Geltungsbereich zur Änderung des Flächennutzungsplans kann in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Aßling, Zimmer 3 (Bahnhofstraße 1, 85617 Aßling), während der allgemeinen Dienststunden (Mo – Fr von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Do von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) bzw. auf der Internetseite der Gemeinde unter www.assling.de/unsere-gemeinde/ortsrecht/bauleitplanung eingesehen werden.
Ziel der Überplanung ist eine Erweiterung der in der Gemeinde Aßling bestehenden Kompostieranlage um zusätzliche Sortierboxen, Lagerflächen für Kompostiergut sowie die Neugestaltung der Zuwegung. Die bestehende Kompostieranlage soll durch die geplanten Baumaßnahmen den aktuellen betrieblichen Anforderungen angepasst werden. Die Erweiterungsflächen für den Komposthof betragen inklusive Eingrünungsmaßnahmen ca. 7.000 m².
Zusätzlich plant der Betrieb, eine Bauschutt-Recyclinganlage zu errichten. Diese soll aus einer Brecherhalle mit Lager und Materialaufbereitung (Beton- und Mauerwerksbruch) sowie den erforderlichen Fahr- und
Manipulationsflächen auf einer Fläche von ca. 2.800 m² bestehen. Es handelt sich somit um eine Erweiterung in relativ großem Umfang; aufgrund der Art der auszuführenden Tätigkeiten ist jedoch davon auszugehen, dass die geplanten Anlagen aus immissionsschutzrechtlichen Gründen an einem angebundenen Standort im Sinne des Landesentwicklungsprogrammes (01.06.2023) nicht genehmigungsfähig wären. Des Weiteren sprechen eine wirtschaftliche Arbeitsweise sowie die künftige Nutzung bereits bestehender Betriebsteile gegen eine Umsiedlung bzw. teilweise Neuansiedlung abseits des vorhandenen Betriebsgeländes.
Sobald der Auslegungsplan vorliegt, wird er mit den zugehörigen Textteilen veröffentlicht und der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung während der öffentlichen Auslegungsfrist gegeben.
Hierauf wird durch Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde Aßling und zusätzlich an den gemeindlichen Amtstafeln rechtzeitig hingewiesen.